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AGB ERO (pdf/161,2 KiB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen ERO (Stand: März 2020)

I. Geltungsbereich

  1. Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der ERO GmbH (nachfolgend „ERO“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn ERO in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn ERO sie schriftlich oder in Textform bestätigt.
  2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit demselben Kunden.
  3. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen, Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen und/oder Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von ERO schriftlich bestätigt werden.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klar- stellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  6. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

II. Vertragsabschluss, Vertraulichkeit, Rechte an Unterlagen

  1. Angebote von ERO sind freibleibend. Dies gilt auch, wenn ERO dem Kunden mit dem Angebot Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – gleich in welcher Form – überlassen hat. Angaben von ERO, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten ERO nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  2. An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich ERO alle Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstigen Nutzungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Kunde hat vor ihrer Weitergabe die ausdrückliche Zustimmung von ERO eingeholt.
  3. Soweit ERO im Rahmen des Vertragsschlusses oder der Durchführung eines Vertrags dem Kunden vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, verpflichtet sich der Kunde, hierüber Stillschweigen zu bewahren, diese Dritten nicht zugänglich zu machen und jeden unbefugten Zugriff durch Dritte zu verhindern, die Informationen nicht  selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verwerten oder zu verbreiten, sondern ausschließlich zur Durchführung des mit ERO geschlossenen Vertrags zu nutzen oder zu verwerten. Mitarbeiter und Angestellte des Kunden, die mit vertraulichen Informationen in Kontakt kommen werden, sind entsprechend zu verpflichten.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Beschaffenheitsangabe dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  5. Die Bestellung der Ware durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ERO berechtigt, das Vertragsangebot binnen vier Wochen nach Zugang bei ERO durch Erklärung in Schrift- oder Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden anzunehmen. Solange ist der Kunde an sein Angebot gebunden.
  6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von ERO zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

III. Lieferfristen und Lieferverzug

  1. Termine und/oder Lieferfristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung von ERO in Schrift- oder Textform. Ohne eine solche Bestätigung sind alle Liefertermine oder –fristen unverbindlich. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch ERO steht stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der ERO durch Zulieferanten und Hersteller. Sie steht ebenfalls unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags sowie rechtzeitiger Erfüllung aller etwaiger Verpflichtungen des Kunden.
  2. Lieferfristen gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der ERO nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Termine gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  3. Sofern ERO verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die ERO nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird ERO den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ERO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird ERO unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn ERO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ERO noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder ERO im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  4. Der Eintritt von Lieferverzug der ERO bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall, auch bei Angabe verbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine, ist im Falle der schuldhaften Fristüberschreitung durch ERO eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  5. Die Rechte des Kunden nach Ziff. IX dieser AGB sowie die gesetzlichen Rechte der ERO, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  6. In Fällen von Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die ERO die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ERO zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik,  Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss, zusätzliche oder neue Anforderungen oder Auflagen  der beteiligten Behörden, gleichgültig ob diese Ereignisse bei ERO,  deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), verlängern sich die Fristen für die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer  der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Werden die Lieferungen oder Leistungen für ERO unter Abwägung des der Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Kunden unzumutbar, kann ERO die Erbringung der Leistung verweigern; das gleiche gilt für den Kunden, sofern ihm die weitere Vertragsdurchführung nicht zumutbar ist. Will ERO von ihrem Recht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen.
  7. 7. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von ERO zu vertreten Ein Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags; anderes gilt nur dann, wenn bereits erbrachte Teillieferungen oder Teilleistungen aufgrund des Verzugs für den Kunden unbrauchbar sind. Der Kunde ist verpflichtet, auf das Verlangen der ERO innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Schadenspauschale

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern nicht anders vereinbart, ist ERO berechtigt, die Art der Versendung (z. B. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis zu ERO deren Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung und stellt ERO insoweit frei.
  2. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Übergabe auf den Kunden über.
  3. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von ERO aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist ERO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet ERO eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Netto-Rechnungspreises der Ware pro angefangene Kalenderwoche des (Annahme-) Verzugs des Kunden, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Warenwertes. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche der ERO (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt) bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ERO kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Sofern ERO im Fall des Verzuges des Kunden mit der Annahme der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktritt, ist ERO berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 10% des Kaufpreises zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vor- behalten, dass ERO kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der ERO ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Zahlung gilt als bewirkt, wenn ERO über den Betrag verfügen kann. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung. Sie werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen. ERO ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, den Vertrag nur dann abzuschließen, wenn der Kunde nach Wahl von ERO Vorkasse oder eine Anzahlung leistet. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt ERO spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens sowie die Verzugspauschale bleiben vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrags der Anspruch von ERO auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet, ist ERO nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann ERO den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

VI. Einsatz u. Beschaffenheit der Ware, Export

    1. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware/Lieferung ist allein der Kunde verantwortlich.
    2. Bei Export der gekauften Ware ist der Kunde verpflichtet, alle für den Export erforderlichen Dokumente (z. B. Ausfuhr- und Zollbewilligungen etc.) auf seine Kosten zu beschaffen und rechtzeitig vorzuhalten. ERO haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware sowie deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes.
    3. Die Waren sind für den Einsatz in der BRD bestimmt und hierauf technisch ausgerichtet. ERO haftet nicht dafür, dass die Ware dem technischen Stand eines Importlandes außerhalb der EU entspricht.

    VII. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Waren bleiben bis zum Ausgleich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (kurz „gesicherte Forderungen“ genannt) Eigentum von ERO.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor voll- ständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder sonst überlassen oder verändert werden. Anderes gilt nur für den Fall einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ERO und in den Fällen gemäß VII. 5 der AGB. Der Kunde darf die Vorbehaltsware bestimmungsgemäß verwenden. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    3. Der Kunde hat ERO unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die ERO gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde hat den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von ERO hinzuweisen und dies gegenüber ERO nachzuweisen.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ERO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist ERO berechtigt, lediglich die Waren heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ERO diese Rechte nur geltend machen, wenn zuvor dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    5. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden

    Bestimmungen a) – c):

    1. a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ERO als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ERO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der ERO gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an ERO ab. Der Kunde tritt ERO auch seine Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware sicherheitshalber in vollem Umfang ab, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen). ERO nimmt diese Abtretungen an. Die in Ziff. 2, 3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben ERO ermächtigt. ERO verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und ERO den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziff. 4. geltend macht. Andernfalls kann ERO verlangen, dass der Kunde ERO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist ERO in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der ERO um mehr als 10 %, wird ERO auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von ERO freigeben, bis die Sicherung maximal 110 % beträgt.

    VIII. Mängelansprüche des Kunden

    1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
    2. Grundlage der Mängelhaftung ist eine etwaige Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob

    ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen eines von ERO abweichenden Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt ERO keine Haftung.

    1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist Zeigt sich dem danach verpflichteten Kunden bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so  ist ERO hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde diese ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist die Haftung von ERO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann ERO wählen, ob sie durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leistet. Das Recht von ERO, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    3. ERO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    4. Der Kunde hat ERO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere nach Wahl von ERO die Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an ERO zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet, sofern ERO ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war, weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.
    5. 7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- kosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) trägt ERO, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann ERO vom Kunden, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
    6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
    7. 9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.

    IX. Sonstige Haftung

    1. ERO haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn ERO, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ERO bzw. die von ihr eingesetzten Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bzw. sonst von ihr eingesetzten Personen, deren Verschulden ERO nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, nur
    2. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    3. b) für Schäden aus einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), insbesondere für Schäden aus der schuldhaften Verletzung der  Pflicht zur Übergabe der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln so- wie der Übertragung des Eigentums; in diesem Fall ist die Haftung  von ERO jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise  eintretenden Schaden begr Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen von ERO.
    4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ERO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.
    5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn ERO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


    X. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, Verjährung

    1. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, an- erkannt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- rechts ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    2. ERO ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kun- den, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ERO berechtigt, die Zahlung zu- nächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. ERO kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr oder den mit ihr verbundenen Unternehmen gegenüber dem Kunden zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Kunde  oder mit ihm verbundene Unternehmen gegen ERO oder mit ERO  verbundene Unternehmen hat.
    3. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    4. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bau- werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen (§§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
    5. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff.  IX, 1. Satz 1 und 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen.

    XI. Kündigung

    Ein Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Soweit ERO die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender nicht vertretbarer beweglicher Sachen schuldet,  ist der Kunde nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt. Gleiches gilt, wenn ein Werkvertrag geschlossen wurde.

    XII. Nebenbestimmungen

    1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
    2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von ERO.
    3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen, unmittelbaren und mittelbaren Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und  Scheckforderungen der Sitz von ERO in Simmern. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. ERO ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
    4. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder,  hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.